§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: “Disc Golf Syndikat”
- Er hat seinen Sitz im Stadtwaldgürtel 63, 50935 Köln und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Förderung und die Verbreitung des “Discgolf”-Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung) in der Region Köln und Umgebung. Dabei liegt der Fokus des Vereins auf einem gemeinschaftlichen Miteinander, indem insbesondere Discgolf-Anfänger die Möglichkeit erhalten, den Sport und seinen “Spirit” kennenzulernen. Zudem ermöglicht der Verein den Mitgliedern die Teilnahme an Turnieren des Landesverbandes und des Deutschen Frisbeesport-Verbandes (DFV).
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung von regelmäßigen Trainingseinheiten
- die Bereitschaft anderen Discgolf-Spielern Hilfestellung zu geben
- die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen
- Der Verein soll Mitglied im Deutscher Frisbeesport-Verband e.V. und Frisbeesport-Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
- Zum Ehrenmitglied durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden kann jede natürliche Person, auch posthum, die sich für den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vereinsanschrift zu richten. Ein Austritt ist möglich mit sechswöchiger Frist zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
- trotz Mahnung mehr als 12 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.
§ 5 Aufnahmegebühren und Beiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
- Die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit, Abstimmungen
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die nicht mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind und das 12. Lebensjahr vollendet haben.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Wählbar als Vorstand und Rechnungsprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei Abstimmungen entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand per E-Mail zuzustellen.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstands und Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung besonders aufzuführen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
- Der Vorstand muss mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen wurde oder von zwanzig Prozent der Mitglieder schriftlich beantragt worden ist.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:
- der oder dem 1. Vorsitzenden,
- der oder dem 2. Vorsitzenden,
- der Finanzchefin oder dem Finanzchef,
- der oder dem Vorstand für Öffentlichkeit,
- und der oder dem Vorstand für Gleichstellung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
- Der Vorstand kann Beschlüsse durch einfache Mehrheit verfassen.
§ 10 Ausschüsse
- Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 11 Kassenprüfung
Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den “NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V.”, Charitéstraße 3, 10117 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. Juni 2021 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert: 11. Januar 2022